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GESETZ
Arbeitsrecht
3 Maßnahmen bei mangelnder Arbeitsleistung
Ein Mitarbeiter, der seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit nicht nachkommt und sich zudem weigert, zusätzliche Arbeiten zu übernehmen (wenn vertraglich festgelegt ist, dass die betreffende Person auch andere, ihren Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten übernehmen kann, um die fehlenden Arbeitsstunden zu füllen) kann für ein Unternehmen sehr belastend werden. Folgende rechtliche Schritte können Sie einleiten, um eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters zu erwirken.

  1. Sprechen Sie eine im Falle einer Vertragsverletzung eine Abmahnung aus
    Zunächst sollten Sie als Führungskraft eine Abmahnung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aussprechen. Informieren Sie Ihren Mitarbeiter bereits zu diese Zeitpunkt darüber, dass Sie eine verhaltensbedingte Kündigung anstreben, sollte sich sein Verhalten nicht bessern. Führen Sie dazu auch alle arbeitsvertraglichen Pflichten noch einmal Punkt für Punkt auf.
  2. Achten Sie auf Ihre Rechte bei einem zweiten Arbeitsvertrag
    Haben Sie dem Mitarbeiter einen zweiten Vertrag angeboten, in dem zum Beispiel von vornherein eine geringere Stundenzahl festgelegt ist, den dieser abgelehnt hat, so besteht unter Umständen nur noch ein faktisches Arbeitsverhältnis, da das alte Arbeitsverhältnis ja durch den neuen Vertrag beendet wurde - also der Fall einer Änderungskündigung vorliegt. Doch selbst im Falle eines solchen faktischen Arbeitsverhältnisses sind Sie an die bestehenden Kündigungsfristen gebunden.
  3. Sie haben kein Recht auf eine Einforderung von zurückliegenden nicht erbrachten Leistungen
    Wenn die mangelnde Arbeitsleistung des Mitarbeiters sich bereits über Jahre hingezogen hat, jedoch nie etwas dagegen unternommen wurde, so können Sie auch rückwirkend kein Nachholen der zu erbringenden Leistungen einfordern. Zumal dann nicht, wenn nicht nach Arbeitsstunden abgerechnet wird, sondern pauschal.
Machen Sie dem Mitarbeiter also klar, dass mit der angebotenen Vertragsänderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den alten Bedingungen erfolgt ist und er sich nicht mehr auf die alte vertragliche Vereinbarung berufen kann. Drohen Sie in jedem Fall eine Kündigung an. Ändert sich weiterhin nichts, können Sie das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vorankündigung kundigen.


Quelle
Fachverlag für Recht und Führung
Theodor-Heuss-Str. 4
53095 Bonn
Telefon 0228/9 55 01 30
Telefax 0228/35 97 10

Zum Thema im Internet*:
http://www.vorgesetzter.de
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