
PRAXIS
-
Privates Surfen am Arbeitsplatz - 5 Regeln
Die Nutzung des Internets im Büro ist für immer mehr
Beschäftigte selbstverständlich. 19 von 20 Unternehmen mit
mindestens zehn Beschäftigten sind inzwischen ans Netz
angeschlossen. Häufig wird der Zugang auch privat genutzt –
um zwischendurch E-Mails von Freunden abzurufen oder Nachrichten und
Sportergebnisse zu lesen. Ob die private Internet-Nutzung im Job
erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die meisten
Regeln leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ab.
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?
Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte möglicherweise von einer Dul¬dung der privaten Internetnutzung aus. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen fragen. Generell rät der BITKOM Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen – etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen der Arbeitnehmer dienstlich bedingt ist. Er darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten aber nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb von Unternehmen nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt. „Eine detaillierte Überwachung von Mitarbeitern ist tabu“, so BITKOM-Präsident Prof. Scheer. „Besser als ein Verbot sind klare Regeln, in welchem Umfang die Beschäftigten das Web privat nutzen dürfen.“
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Regelfall zunächst einmal abmahnen.
Weitere Informationen zur Nutzung des Internets in Unternehmen hat der BITKOM in einem Leitfaden zusammengestellt. Er kann kostenlos heruntergeladen werden >>>>
Zum Thema im Internet*
http://www.bitkom.org
*für die Inhalte der Seiten ist der Betreiber verantwortlich.
1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?
Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte möglicherweise von einer Dul¬dung der privaten Internetnutzung aus. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.
3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen fragen. Generell rät der BITKOM Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen – etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie.
4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen der Arbeitnehmer dienstlich bedingt ist. Er darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten aber nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb von Unternehmen nicht vorgeschrieben und auch nicht erlaubt. „Eine detaillierte Überwachung von Mitarbeitern ist tabu“, so BITKOM-Präsident Prof. Scheer. „Besser als ein Verbot sind klare Regeln, in welchem Umfang die Beschäftigten das Web privat nutzen dürfen.“
5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Regelfall zunächst einmal abmahnen.
Weitere Informationen zur Nutzung des Internets in Unternehmen hat der BITKOM in einem Leitfaden zusammengestellt. Er kann kostenlos heruntergeladen werden >>>>
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