
GESETZ
-
3 Maßnahmen bei mangelnder Arbeitsleistung
Ein Mitarbeiter, der seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit nicht
nachkommt und sich zudem weigert, zusätzliche Arbeiten zu
übernehmen (wenn vertraglich festgelegt ist, dass die betreffende
Person auch andere, ihren Qualifikationen entsprechende
Tätigkeiten übernehmen kann, um die fehlenden Arbeitsstunden
zu füllen) kann für ein Unternehmen sehr belastend werden.
Folgende rechtliche Schritte können Sie einleiten, um eine
Verhaltensänderung des Mitarbeiters zu erwirken.
Quelle
Fachverlag für Recht und Führung
Theodor-Heuss-Str. 4
53095 Bonn
Telefon 0228/9 55 01 30
Telefax 0228/35 97 10
Zum Thema im Internet*:
http://www.vorgesetzter.de
*für die Inhalte der Seiten ist der Betreiber verantwortlich.
- Sprechen Sie eine im Falle einer Vertragsverletzung eine Abmahnung aus
Zunächst sollten Sie als Führungskraft eine Abmahnung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aussprechen. Informieren Sie Ihren Mitarbeiter bereits zu diese Zeitpunkt darüber, dass Sie eine verhaltensbedingte Kündigung anstreben, sollte sich sein Verhalten nicht bessern. Führen Sie dazu auch alle arbeitsvertraglichen Pflichten noch einmal Punkt für Punkt auf. - Achten Sie auf Ihre Rechte bei einem zweiten Arbeitsvertrag
Haben Sie dem Mitarbeiter einen zweiten Vertrag angeboten, in dem zum Beispiel von vornherein eine geringere Stundenzahl festgelegt ist, den dieser abgelehnt hat, so besteht unter Umständen nur noch ein faktisches Arbeitsverhältnis, da das alte Arbeitsverhältnis ja durch den neuen Vertrag beendet wurde - also der Fall einer Änderungskündigung vorliegt. Doch selbst im Falle eines solchen faktischen Arbeitsverhältnisses sind Sie an die bestehenden Kündigungsfristen gebunden. - Sie haben kein Recht auf eine Einforderung von zurückliegenden nicht erbrachten Leistungen
Wenn die mangelnde Arbeitsleistung des Mitarbeiters sich bereits über Jahre hingezogen hat, jedoch nie etwas dagegen unternommen wurde, so können Sie auch rückwirkend kein Nachholen der zu erbringenden Leistungen einfordern. Zumal dann nicht, wenn nicht nach Arbeitsstunden abgerechnet wird, sondern pauschal.
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